Informationen über die Adoptionsprozedur der internationalen Adoption in Bulgarien und den Dokumenten, die Sie benötigen
A. Allgemeine Information
1. Die internationale Adoptionsprozedur und die Anforderungen für die Adoption in Bulgarien sind wie folgt geregelt im: Übereinkommen über den Schutz der Kinder und der Zusammenarbeit auf dem Gebiet der internationalen Adoption vom 29.05.1993 (seit dem 01.09.2002 in Bulgarien in Kraft), Familiengesetzbuch vom 01.10.2009, Gesetzbuch über das internationale Privatrecht vom 17.05.2005, Verordnung Nr.3 vom 24.10.2014 des Ministers für Justiz und Arbeitsbestimmungen des Rats der internationalen Adoption vom 04.11.2014.
2. Behörden und Organisationen mit Befugnissen für die internationale Adoptionsprozedur in Bulgarien sind:
- das Ministerium für Justiz (Zentrale Behörde nach dem Haager Übereinkommen vom 29.05.1993): Es führt die Register der ausländischen Adoptivbewerber und der für die internationale Adoption zugelassenen Kinder in Bulgarien. Es bestimmt die Prozessregeln, die für die internationale Adoption notwendigen Dokumente und es führt die Nachadoptionskontrolle durch. Der Justizminister macht den Vorschlag für ein bestimmtes Kind an bestimmte Ausländer – Adoptivbewerber und billigt schlussendlich die Adoption.
- der Rat für internationale Adoptionen beim Ministerium für Justiz: Das ist ein Kollektivorgan von Fachkräften, welche dem Justizminister bestimmte geeignete Adoptierende-Ausländer vorschlägt, für die im Register für die internationalen Adoptionen eingetragenen Kinder zu bestimmen. Die Sitzungen finden mindestens drei Mal in einem Monat statt.
- das Stadtgericht in Sofia: Das ist die Justizbehörde, die Adoptionsverfahren verhandelt und welche die Adoption, des vom Ministerium für Justiz für die ausländischen Adoptivbewerber vorgeschlagen Kindes, zulässt.
- die Stadtverwaltung: Das ist eine Behörde, welche eine neue Geburtsurkunde für die von Ausländern adoptierten Kinder ausstellt.
- das Ministerium für Inneres: Das ist die Behörde, welche einen Pass für das von Ausländern adoptierten Kinder ausstellt.
- Organisationen und Zweige von ausländischen Organisationen mit einer Zulassung für die Vermittlung bei der internationalen Adoption: Gemäß des bulgarischen Rechts werden die Adoptivbewerber von diesen Strukturen vor dem bulgarischen Ministerium für Justiz vertreten. Ein direkter Kontakt zwischen Adoptivbewerbern und dem Ministerium für Justiz ist nicht zulässig
B. Etappen der internationalen Adoptionsprozedur in Bulgarien und für diese notwendige Dokumente
1. Eintragung der Ausländer im Register für Adoptivbeweber, geführt vom Ministerium für Justiz
Die Eintragung wird unter Vermittlung der Stiftung durchgeführt. Die Stiftung fertigt einen speziellen Antrag an das Ministerium für Justiz aus, nachdem ihm unter Vermittlung der ausländischen Vermittlungsorganisationen oder Zentralen Behörden folgende Dokumente vorbereitet und vorgelegt wurden: einen Vermittlungsvertrag für die Begleitung durch die Stiftung, eine Vollmacht für die Vertretungsrechte der Stiftung, eine Adoptionsbewilligung nach dem ausländischen Recht, ein Dokument, welches bestätigt, dass den Adoptivbewerbern das Sorgerecht nicht entzogen wurde, einen Sozialbericht (über eine Familie oder eine adoptierende Person), individuelle medizinische Atteste (diese müssen aktuell sein und eine Bewertung der physischen und psychischen Gesundheit der Bewerber beinhalten, sowie Daten über das Vorhandensein oder das Fehlen von schweren chronischen Krankheiten, ansteckenden Geschlechtskrankheiten, AIDS, Tuberkolose, oder andere lebensbedrohenden Krankheiten), Strafregisterauszüge, ein Dokument über die Ehe (bei Adoption durch ein Ehepaar), Erklärungen der/des Adoptierenden mit den Charakteristika des Kindes, das sie adoptieren möchte/n, einschließlich von Besonderheiten seines Gesundheitszustandes und Entwicklung, die angenommen werden und Motivation für die Adoption. Die angeführten Dokumente müssen den gesetzlichen Anforderungen für eine Adoption nach dem bulgarischen Recht und nach dem Heimatrecht der Bewerber entsprechen.
Die Dokumente werden durch die Stiftung übersetzt und beglaubigt. Sie werden zusammen mit einem Antrag im Ministerium für Justiz eingereicht. Das Letztere überprüft die Dokumente in einer einmonatigen Frist ab der Einreichung und die Bewerber werden im Register für die Adoptivbewerber eingetragen. Das Ministerium für Justiz benachrichtigt die Stiftung über die Eintragung, und Letzterer benachrichtigt die Bewerber über das Datum der Eintragung durch die ausländischen Vermittlungsorganisationen oder Zentralen Behörden. Die im bulgarischen Register für Adoptivbewerber eingetragenen Personen sind verpflichtet jährlich, durch die ausländischen Vermittlungsorganisationen oder Zentralen Behörden, ihr Adoptionsprojekt in schriftlicher Form vor der Stiftung zu bestätigen. Sie sind auch verpflichtet bei eintretenden Veränderungen in ihren Umständen, unter denen sie im Register eingetragen wurden zu melden.
2. Adoptionsvorschlag des Ministeriums für Justiz a) Das Erhalten eines Adoptionsvorschlages: Der Rat für internationale Adoptionen begutachtet die Anträge für die Adoption in der Reihenfolge der Eintragungen der Adoptivbewerber im vom Ministerium für Justiz geführten Register (Der Wartezeitraum für die Aktivierung der Dokumente der Bewerber ist sehr unterschiedlich. Er hängt von der Gesamtzahl der eingetragenen Bewerber, von den von ihnen eingebrachten Profilen für die gewünschten Kinder, von den Charakteristika der für die Adoption geeigneten, eingetragenen Kinder, ab. Das Ministerium für Justiz veröffentlicht auf seiner Webseite öffentlich zugängliche Daten über die Bearbeitung der registrierten Akten).
Der Rat für internationale Adoptionen vergleicht die Profile der im Register eingetragenen Kinder mit den Berichten über die Bewerber. Er bestimmt passende Bewerber, wobei er vom Interesse der Kinder und den Möglichkeiten der Bewerber ihnen Möglichkeiten für die Entwicklung und physischen, psychischen und sozialen Erfolg zu garantieren, ausgeht. Der Adoptionsvorschlag für ein bestimmtes Kind wird an die Stiftung und an die ausländischen Vermittlungsorganisationen oder Zentralen Behörden zugesendet. Er beinhaltet noch ein Foto und einen Bericht über das Kind mit seiner Familien- und Gesundheitsgeschichte und einer psycho-pädagogischen Charakteristik. Der Kindervorschlag und die angefügten Dokumente werden übersetzt in der jeweilige Landessprache an die ausländischen Vermittlungsorganisationen oder Zentralen Behörden zugesendet.
b) Annahme oder Ablehnung des Vorschlages: Die Adoptivbewerber sind innerhalb einer zweimonatigen Frist ab dem Erhalt des Kindervorschlages verpflichtet: einen persönlichen Kontakt von mindestens 5 Tagen durchzuführen und ihre schriftliche Einwilligung oder Ablehnung der Adoption durch die Stiftung vorzulegen. Die Ablehnung kann auch ohne die Durchführung dieses Kontakts durchgeführt werden. Bei einer Ablehnung des Kindervorschlags werden die Bewerber erneut im Register unter einer neuen Nummer eingetragen verbleiben in der Erwartung eines neuen Vorschlages für ein anderes Kind gemäß der bestehenden Ordnung. Bei einer Ablehnung, die mit medizinischen Problemen des Kindes motiviert ist, kann der Rat für internationale Adoptionen die Reihungsnummer der Bewerber im Register beibehalten (die Dokumente für die Annahmen oder die Ablehnung müssen gemäß den Anforderungen der bulgarischen Rechtsordnung mit Apostille ausgefertigt werden).
c) Kontakt, Annahme eines Kindes und Unterzeichnung der Einwilligungsdokumente: Beim Bestehen eines Kontaktwunsches mit dem vorgeschlagenen Kindes wird der Letztere durch die Stiftung vorbereitet. Das Kind wird an seinem Aufenthaltsort für mindestens fünf Tage besucht. An dem Besuch nehmen Vertreter der Stiftung, der Sozialbehörden oder der Kinderinstitution Teil. Bei Bedarf kann eine Beratung mit dem Psychologen oder dem Kinderarzt der Stiftung durchgeführt werden. Während des Besuchs besteht die Möglichkeit weitere Fragen medizinischer oder psycho-pädagogischer Art in Bezug auf das Kind, sowie alle anderen Fragen, welche die Bewerber interessieren, zu klären.
Bei der Annahme des Kindes unterschreiben die Bewerber in Bulgarien vor einem Notar: eine Erklärung über die Einwilligung für die Adoption, über den durchgeführten Kontakt und über die Information über die Gesundheit und die Entwicklung des Kindes und den Folgen der vollständigen Adoption, über den Beginn eine Gerichtsverfahrens, über den Schutz des Kindes vor Organhandel und Experimenten, über das Fehlen einer materiellen Bereicherung bei der Adoptionseinwilligung und eine Vertretungsvollmacht der Adoptierenden für den Rechtsanwalt in Bulgarien.
3. Fortsetzung der Adoptionsprozedur: Die Bewerber legen der Stiftung die in Zusammenarbeit mit der ausländischen Vermittlungsorganisation oder Zentralen Behörde aktuellen vorbereiteten Dokumente für die Fortsetzung des administrativen und gerichtlichen Verfahrens in Bulgarien vor. Diese Dokumente sind: medizinische Atteste, Dokumente über Einkommen und Strafregisterauszüge. Die ausländischen Vermittlungsorganisation oder Zentrale Behörde bereitet folgendes vor: Dokumente gemäß §17 des Haager Übereinkommens und solche über die aktuelle Eignung für die Adoption und den Elternrechten.
Die Prozedur wird fortgesetzt, wobei:
- die Stiftung vor dem Ministerium für Justiz alle in Bulgarien unterzeichneten und in dem jeweiligen ausländischen Land neu ausgefertigten Dokumente, sowie durch den bevollmächtigten Rechtsanwalt ausgefertigten Antrag für die Adoption an das Gericht in Sofia, vorlegt;
- der Justizminister unterzeichnet eien Einwilligung für die Adoption des vorgeschlagenen Kindes und der Akt wird im Gericht eingebracht;
- das Stadtgericht Sofia den Antrag für die Adoption im Beisein des durch die Bewerber bevollmächtigten Rechtsanwaltes verhandelt. Die Entscheidung des Gerichts wird bei der Gerichtsverhandlung bekannt gegeben und tritt nach einer 7-tägigen Frist in Kraft.
4. Vorbereitung von Dokumenten für die Abreise des Kindes aus dem Land: Die Stifung beantragt eine neue Geburtsurkunde des adoptierten Kindes. Sie organisiert die Übersetzung und Beglaubigung der Dokumente in der jeweiligen ausländischen Sprache, die für die Anerkennung des bulgarischen Adoptionsbeschlusses in dem jeweiligen ausländischen Land notwendig sind: Gerichtsbeschluss, Geburtsurkunde und Bescheinigung gemäß §23 des Haager Übereinkommens.
5. Organisation der Abreise des adoptierten Kindes: Die Stiftung koordiniert und organisiert den zweiten Besuch in Bulgarien für die Abfahrt des adoptierten Kindes im annehmenden Staat. Dafür sind ca. 4-5 Tage notwendig. Ein Vertreter der Stiftung begleitet die Adoptierenden für die Abholung des Kindes von seinem Aufenthaltsort und während ihres Aufenthaltes in Sofia. Zusammen mit den Adoptierenden und dem Kind wird in Sofia ein Pass beantragt. Der Pass wird von einem Vertreter der Stiftung entgegengenommen. Die Adoptierenden und das Kind reisen mit folgenden Dokumenten ab: Pass, Gerichtsbeschluss, Geburtsurkunde und Bescheinigung gemäß §23 des Haager Übereinkommens, sowie ein Dokument über die Impfungen des Adoptierten. Während des zweiten Aufenthalts in Bulgarien unterstützten der Geschäftsführer und die Mitarbeiter – Fachkräfte der Stiftung das Kind und die Adoptierenden bis zu ihrer Abreise aus dem Land.
6. Nachadoptionskontrolle
Die Adoptierenden sind verpflichtet der ausländischen Vermittlungsorganisation oder Zentralen Behörde bei der Ausfertigung der durch das bulgarische Gesetz geforderten 4 Nachadoptionsberichte zu unterstützen. Sie müssen Informationen über die physische, psychische Entwicklung und die Integration des Kindes beinhalten. Die Berichte müssen alle 6 Monate von den Fachkräften im jeweiligen ausländischen Land in einem Zeitraum von 2 Jahren ausgefertigt werden und bedürfen der offiziellen Form mit Apostille.
7. Die Stiftung steht den Interessierten bei der Klärung von Fragen über die notwendigen Dokumente, in Bezug auf die Gesetzgebung der ausländischen Länder, mit denen sie zusammenarbeitet, zur Verfügung.
C. Adoptionsprozedur von Kindern, für die das Ministerium für Justiz spezielle Adoptionsmaßnamen ergriffen hat
Die bulgarische Adoptionsprozedur beinhaltet eine spezielle Ordnung für die Adoption von Kindern, für die besondere Adoptionsmaßnahmen ergriffen wurden. Diese wird bei Kindern mit speziellen Notwendigkeiten – mit physischen und psychischen Erkrankungen, mit Entwicklungsverzögerungen, Kindern in höherem Alter, Kinder, die zusammen adoptiert werden – Geschwister, angewandt. Die Profile dieser Kinder werden auf der Webseite des Ministeriums für Justiz veröffentlicht und sind für die Vermittlungsorganisationen in Bulgarien zugänglich. Die Stiftung kann bei der Verteilung der veröffentlichten Profile mitmachen, diese Profile erhalten und übersetzt zusammen mit Bildern und Videomaterial and die ausländische Vermittlungsorganisation oder Zentrale Behörde für die Suche von geeigneten Adoptierenden zusenden.
Die Besonderheit dieser Prozedur ist es, dass die Bewerber den Adoptionsantrag für ein bestimmtes Kind mit veröffentlichtem Profil stellen können, ohne dass sie im Register für Adoptivbewerber, geführt vom Ministerium für Justiz, eingetragen wurden. Die im Register eingetragenen Bewerber können auch einen solchen Antrag einreichen. Die erstmalige solche Antragstellung wird von einem Vertrag und Vollmacht der Vermittlungsorganisation und einem Dokument, dass der Bewerber eine soziale Überprüfung für die Adoption eines bestimmten Kindes mit veröffentlichtem Profil eingeleitet hat, begleitet. Nach der Bewilligung des Antrags durch den Rat für internationale Adoptionen können die Bewerber die notwendigen Dokumente für ihre Eintragung im Register für ausländische Adoptivbewerber, geführt vom Ministerium für Justiz, vorlegen. Die Eintragung wird sofort nach Vorlage der notwendigen Dokumente durchgeführt.
Ein ausländischer Adoptivbewerber, der bereits im von Ministerium für Justiz geführten Register eingetragen wurde, kann sich auch für ein Kind mit einem vom Ministerium für Justiz veröffentlichtem Profil bewerben, in dem er einen Empfehlungsbrief von den Fachkräften im Ausland vorlegt, dass er die Anforderungen des bestimmten Kindes erfüllen kann.
Der Rat für internationale Adoptionen trifft die Entscheidungen für den Vorschlag eines bestimmten Kindes an bestimmte Bewerber indem es die Gegebenheit berücksichtigt, dass für das Kind spezielle Maßnahmen vorgesehen sind. Die weitere Adoptionsprozedur folgt den allgemeinen Regeln, verläuft aber im Interesse des zu Adoptierenden schneller und die Dokumente werden von Ministerium für Justiz mit Vorzug behandelt.
Wichtige Information!
Die Personen mit gewöhnlichem Aufenthalt in der Republik Italien, Bundesrepublik Deutschland, Republik Österreich, Schweizerischen Eidgenossenschaft, Großherzogtum Luxemburg und im Fürstentum Liechtenstein können gemäß den Anforderungen der ausländischen Gesetzgebung eine internationale Adoptionsprozedur in Bulgarien einleiten. In diesem Zusammenhang empfehlen wir Ihnen sich mit uns in Verbindung zu setzen, damit wir Sie zu unseren jeweiligen Partnern des jeweiligen Landen zuweisen können.
Ausgaben
Tabelle der Ausgaben für die internationale Adoption nach dem Muster des Haager Übereinkommens über das internationale Privatrecht für AT, DE, LI, LUX, CH klicken sie hier.
|